E-Rechnung BMF-Schreiben im Handwerk: Was die Erleichterungen für deinen Betrieb heißen
Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober 2026 ein drittes Schreiben zur E-Rechnung herausgegeben. Für dich als Inhaber heißt das: Einige Punkte, die im Büro bisher Kopfschmerzen gemacht haben, sind jetzt entschärft, vor allem bei Abschlagsrechnungen und Bauleistungen. Die Pflicht selbst bleibt aber bestehen, und die Übergangsregeln laufen aus. Wer jetzt nichts vorbereitet, steht spätestens 2027 im Büro unter Druck.
Was steht im dritten BMF-Schreiben zur E-Rechnung?
Das Schreiben ist laut Handwerksblatt vom 15. Oktober 2026. Das Handwerksblatt hat es am 2. November 2026 für Handwerksbetriebe aufbereitet und dabei auf den ZDH verwiesen. Ich habe für diesen Beitrag diese Aufbereitung ausgewertet, den Text des Schreibens selbst nicht im Original. Prüf also vor Entscheidungen mit deinem Steuerberater den Originaltext.
Kurz gesagt geht es um Praxisfragen, die nach den ersten beiden Schreiben offen waren: Wie gehst du mit Abschlagsrechnungen um? Was muss bei Bauleistungen in der Rechnung stehen? Wie korrigierst du eine Rechnung? Und was passiert, wenn trotz Pflicht noch eine PDF-Rechnung rausgeht?
Der grobe Zeitplan ist bekannt: Laut Handwerksblatt gilt die Pflicht zur Ausstellung ab 2027 beziehungsweise 2028, je nach Betrieb. Wann genau für dich welcher Termin greift, klärst du mit deinem Steuerberater.
Abschlagsrechnungen und Bauleistungen: Das ändert sich konkret
Für SHK-Betriebe sind vor allem diese Punkte spannend, die das Handwerksblatt aus dem Schreiben nennt:
- Abschlags-, Voraus- und Anzahlungsrechnungen: Wurden sie vor Beginn der E-Rechnungspflicht ausgestellt, müssen sie nicht nachträglich als E-Rechnung übermittelt werden. Das gilt auch, wenn Leistung oder Zahlung erst danach erfolgen.
- Leistungsbeschreibung bei Bauleistungen: Art, Umfang und Gehalt der Leistung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Stundennachweise und Aufmaße dürfen als Anhang mitgeschickt werden. Im strukturierten Teil reichen laut Handwerksblatt Gewerke mit Summen, wenn das Leistungsverzeichnis als Anlage eingebettet ist.
- Bruttopreisrechnungen: Bis zum 31. Dezember 2027 genügen im strukturierten Teil Gesamtsummen, Steuersätze und Steuerbeträge. Die Leistungsbeschreibung kann als Anlage dabei sein.
Das ist eine echte Erleichterung für Betriebe, die bisher Angst hatten, jede Position einzeln im Datensatz abbilden zu müssen. Aber es ist eine Übergangsregel, keine Dauerlösung.
Rechnung korrigieren und Sanktionen: Was gilt?
Auch Berichtigungen müssen laut Handwerksblatt als E-Rechnung erfolgen. Wer also eine falsche Rechnung korrigiert, braucht dafür wieder ein E-Rechnungsformat. Im Büro heißt das: Die Korrektur gehört in denselben Ablauf wie die Erstrechnung.
Zu den Folgen bei Verstößen nennt das Handwerksblatt: Wer trotz Pflicht eine sonstige Rechnung, etwa eine PDF, ausstellt, begeht laut BMF keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 1 UStG. Der zivilrechtliche Anspruch deines Kunden auf eine E-Rechnung bleibt aber bestehen. Und genau hier liegt das Risiko im Alltag: Kommt die Rechnung nicht in der richtigen Form, kann dein Kunde die Zahlung hinauszögern.
Meine Meinung: Das Schreiben ist ein Schritt in die richtige Richtung, weil es Praxisfragen klärt. Aber drei Schreiben in kurzer Zeit zeigen auch, wie viel Unsicherheit ein Gesetz erzeugt, das Betriebe auf dem Papier schnell, in der Praxis aber nur Schritt für Schritt umsetzen können. Auf Erleichterungen zu warten ist trotzdem keine Strategie.
Warum die Übergangsregeln kein Ruhekissen sind
Viele Betriebe lesen „Erleichterung“ und denken: „Dann hat es ja noch Zeit.“ Das ist aus meiner Sicht der Denkfehler. Die genannten Erleichterungen betreffen vor allem die Darstellung im Datensatz. Der Ablauf dahinter, also wer wann welche Rechnung schreibt, prüft, versendet und korrigiert, muss trotzdem stehen.
Ein SHK-Betrieb mit 15 Mitarbeitern, der heute Abschläge, Schlussrechnungen und Wartungsrechnungen aus drei verschiedenen Quellen schreibt, bekommt dieses Durcheinander nicht durch ein neues Format gelöst. Er muss zuerst entscheiden, wo die Rechnung entsteht. Das ist eine Frage der Organisation, nicht der Technik.
Was du jetzt tun solltest
- Rechnungsarten auflisten. Schreib auf, welche Rechnungen dein Betrieb ausstellt: Abschlag, Schlussrechnung, Wartung, Kleinauftrag. Jede Art braucht später ihren festen Ablauf.
- Rechnungsablauf aufzeichnen. Wer erstellt, wer prüft, wer versendet, wer korrigiert? Ohne diesen Ablauf nützt dir jede Software nichts.
- Software prüfen lassen. Frag deinen Softwareanbieter schriftlich, ab wann und in welchem Format die Rechnungen erzeugt werden, und ob Anhänge wie Aufmaße mitgehen.
- Steuerberater einbinden. Klär mit ihm, welcher Termin für deinen Betrieb gilt und wie er die Rechnungen entgegennimmt.
- Probelauf starten. Stell ein bis zwei echte Rechnungen als Test nach dem neuen Ablauf aus und schau, wo es hakt.
Mehr zur Grundlage findest du im Beitrag zur E-Rechnungspflicht 2027.
Häufige Fragen
Muss ich meine Abschlagsrechnungen von früher noch als E-Rechnung schicken? Laut Handwerksblatt nicht, wenn sie vor Beginn der Pflicht ausgestellt wurden. Das gilt auch, wenn Leistung oder Zahlung erst danach liegen. Lass das im Einzelfall von deinem Steuerberater bestätigen.
Darf ich meine Rechnung weiter als PDF schicken? Eine Ordnungswidrigkeit ist es laut BMF nicht, wenn trotz Pflicht eine sonstige Rechnung ausgestellt wird. Dein Kunde kann aber weiter auf eine E-Rechnung bestehen. Verlass dich nicht darauf.
Muss ich jede Position einzeln im Datensatz aufführen? Bei Bruttopreisrechnungen genügen bis Ende 2027 laut Handwerksblatt Summen, Steuersätze und Steuerbeträge, wenn die Leistungsbeschreibung als Anlage dabei ist. Danach solltest du dich auf mehr Detail einstellen.
Fazit
Das dritte BMF-Schreiben nimmt dem Handwerk Druck bei Abschlägen und Bauleistungen. Es ändert aber nichts daran, dass deine Rechnungen bald in einem festen Format laufen müssen. Wer jetzt seinen Rechnungsablauf klärt, braucht später nur noch das passende Werkzeug. Erst Struktur, dann Software. Politik und Markt kannst du nicht steuern, deinen Betrieb schon.
Stand: November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte vor Entscheidungen den aktuellen Stand prüfen. Quelle: [Handwerksblatt, „E-Rechnung: Neun wichtige Änderungen für das Handwerk“ (Stand: 2. November 2026)](https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/die-e-rechnung-wird-pflicht-tipps-fuer-handwerksbetriebe/umsatzsteuer-drittes-bmf-schreiben-zur-e-rechnung-erleichterungen-fuer-das-handwerk)