E-Rechnung Aufschub im Handwerk: Was die Forderung nach einem Jahr mehr Zeit für deinen Betrieb heißt
Das Handwerk fordert für die E-Rechnung einen Aufschub um ein Jahr. Beschlossen ist er nicht. Für dich heißt das: Plane weiter mit dem 1. Januar 2027, solange der Gesetzgeber nichts anderes entscheidet, und nutze die Diskussion, um deine Rechnungsabläufe in Ordnung zu bringen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) will die Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschieben. So berichtet es die Deutsche Handwerks Zeitung (15. Oktober 2026).
Was gilt heute und was ist nur eine Forderung?
Geltendes Recht ist der bisherige Zeitplan. Laut Deutscher Handwerks Zeitung und Handwerksblatt (Stand: Oktober 2026) gilt:
- Seit 2025: Du musst E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen empfangen können.
- Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen.
- Ab 1. Januar 2028: Die Ausstellungspflicht gilt für fast alle Unternehmen.
Der Aufschub ist bisher eine Forderung des ZDH und des Sächsischen Handwerkstags. In den Quellen, die ich geprüft habe, steht keine beschlossene Verschiebung. Solange das so ist, gilt der bisherige Termin.
Warum das Handwerk mehr Zeit fordert
Der ZDH beruft sich auf eine Umfrage unter Handwerksbetrieben. Danach haben rund zwei Drittel der Befragten Probleme beim Empfang von E-Rechnungen. Wie viele Betriebe teilgenommen haben, nennen die Berichte nicht.
Als Ursache nennt der ZDH, dass viele Softwareprogramme die europäische Norm EN 16931 nicht korrekt umsetzen. Außerdem fehle ein verbindliches Mapping. Das ist die Zuordnung der Pflichtangaben zu den Feldern der E-Rechnung. Die EU-Kommission will es erst im zweiten Halbjahr 2026 veröffentlichen.
Im Alltag zeigt sich das laut Handwerksblatt so: Rechnungen lassen sich nicht prüfen, Sender und Empfänger bekommen unterschiedliche Prüfergebnisse, Angaben lassen sich nicht auslesen, und bei Mischformen weichen Datensatz und PDF voneinander ab.
Meine Meinung: Wer eine Pflicht einführt, sollte vorher sicherstellen, dass die Technik dahinter trägt. Die Forderung nach einer Test- und Umstellungsphase kann ich als Handwerker nachvollziehen.
Warum du nicht auf den E-Rechnung-Aufschub wetten solltest
Meine Meinung: Auf eine Fristverschiebung zu hoffen ist keine Strategie. Es gibt zwei Fälle, und in beiden hilft dir dieselbe Vorbereitung.
Kommt der Aufschub, hast du ein Jahr mehr Zeit und startest sauber statt hektisch. Kommt er nicht, bist du am 1. Januar bereit. Verloren hast du in keinem Fall etwas.
Dazu kommt: Die Empfangspflicht gilt längst. Fehler beim Eingang, nicht lesbare Dateien oder Rechnungen, die irgendwo im Postfach liegen, sind schon heute dein Thema. Dafür brauchst du keine neue Frist, sondern einen festen Ablauf.
Und noch etwas: Eine Software kann nur eine saubere E-Rechnung erzeugen, wenn die Daten dahinter stimmen. Wenn Stunden und Material erst Wochen nach der Baustelle im Büro ankommen, hilft auch die beste Norm nicht. Erst Struktur und Prozesse, dann Software und KI. Das gilt hier genauso.
Was ein Aufschub ändern würde und was nicht
Ein Jahr mehr Zeit würde vor allem den Softwareanbietern und der Finanzverwaltung helfen, Fehler in den Formaten zu beheben. Das ist wichtig, denn ein technisches Problem darf nicht zu einem steuerlichen Risiko werden. Der ZDH weist laut Handwerksblatt genau darauf hin: Fehlerhafte Rechnungen müssen zurückgewiesen werden und verzögern dann die Zahlung.
Was ein Aufschub nicht ändert: Deine Kunden erwarten schon heute, dass Rechnungen schnell und korrekt bei ihnen ankommen. Ob die Pflicht 2027 oder 2028 greift, ein Betrieb mit sauberem Ablauf bekommt sein Geld früher. Das ist der eigentliche Hebel, und er hängt nicht vom Gesetzgeber ab.
Was du jetzt tun solltest
- Vorjahresumsatz prüfen. Lag er über 800.000 Euro? Dann trifft dich die Ausstellungspflicht nach dem aktuellen Stand ab 1. Januar 2027. Lass das kurz mit deinem Steuerberater bestätigen.
- Empfang testen. Richte eine zentrale Rechnungsadresse ein und bitte einen Lieferanten um eine Test-E-Rechnung. Prüfe, ob dein Programm sie sauber anzeigt, einliest und ablegt.
- Deinen Softwareanbieter fragen. Welche Formate unterstützt das Programm? Wie ist der Stand bei der Norm EN 16931? Bis wann kommt ein Update? Lass dir die Antwort schriftlich geben und lege sie ab.
- Abläufe festziehen. Wer schreibt die Rechnung, wer prüft, wer gibt frei? Wann kommen Stunden und Material von der Baustelle ins Büro? Lege eine feste Frist fest, zum Beispiel fünf Werktage nach Abnahme.
- Probelauf vor Dezember. Stelle mit einem Geschäftskunden, der mitspielt, eine echte E-Rechnung aus und schau, was zurückkommt.
Häufige Fragen
Gilt der Aufschub schon? Nein. Nach den geprüften Quellen (Stand: Oktober 2026) ist die Verschiebung eine Forderung des Handwerks, keine Entscheidung des Gesetzgebers.
Muss ich 2027 schon ausstellen, wenn mein Umsatz unter 800.000 Euro liegt? Nach dem bisherigen Zeitplan gilt für dich die Ausstellungspflicht ab 2028. Empfangen musst du schon seit 2025. Kläre die Einzelheiten mit deinem Steuerberater.
Betrifft das auch Rechnungen an Privatkunden? Die Pflicht gilt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Bei Rechnungen an Privatpersonen musst du keine E-Rechnung ausstellen. Gewerbekunden, Hausverwaltungen und Bauträger betrifft es aber.
Fazit
Der Aufschub ist eine Forderung, kein Beschluss. Plane deshalb mit dem 1. Januar 2027 und sieh die Diskussion als Chance: Du klärst Empfang, Software und Abläufe jetzt in Ruhe. Kommt mehr Zeit, hast du einen Vorsprung. Kommt sie nicht, hast du kein Problem. Politik und Markt kannst du nicht steuern, deinen Betrieb schon.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte vor Entscheidungen den aktuellen Stand prüfen.