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Krank im Urlaub im Handwerk: Urlaubsanspruch und Krankmeldung im SHK-Betrieb
← Alle BeiträgeMarkt & Politik · Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Krank im Urlaub im Handwerk: Wann Mitarbeiter ihre Urlaubstage zurückbekommen

Dein Monteur ruft aus dem Urlaub an: Er liegt im Krankenhaus, die Urlaubstage sind doch nicht verbraucht. Stimmt das? Grundsätzlich ja. Wer im Urlaub krank wird und das ärztlich belegt, dem werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Für dich als Inhaber zählt, was du dafür verlangen darfst und wie du es im Betrieb ohne Streit regelst. Die Deutsche Handwerks Zeitung hat das Thema am 27. Oktober 2026 aufgegriffen.

Was das Gesetz sagt

Die Grundlage ist § 9 Bundesurlaubsgesetz. Sinngemäß: Erkrankt jemand während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Tage zählen dann als Krankheitstage, für sie gelten die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wichtig: Es geht um echte Arbeitsunfähigkeit, nicht um jeden Schnupfen. Gemeint ist, dass der Mitarbeiter wegen seiner Erkrankung seine Arbeit nicht leisten könnte. Das bescheinigt der Arzt, nicht du und nicht der Mitarbeiter.

Keine automatische Urlaubsverlängerung

Hier gibt es oft Missverständnisse. Laut Deutscher Handwerks Zeitung verlängert sich der genehmigte Urlaub durch eine Krankheit nicht von selbst. Ist dein Mitarbeiter zum geplanten Ende wieder arbeitsfähig, kommt er zurück an die Arbeit. Die nicht angerechneten Tage bleiben ihm als Resturlaub und können später neu beantragt werden.

Für deine Planung heißt das: Der Mitarbeiter fehlt nicht länger als geplant, aber sein Urlaubskonto ist am Ende voller als gedacht. Wie du das vor Jahresende im Griff behältst, steht im Beitrag Resturlaub im Handwerk.

Nachweis und Meldung: Inland und Ausland

Im Inland läuft es meist über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Der Mitarbeiter muss dich trotzdem unverzüglich informieren, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange voraussichtlich.

Im Ausland greift die eAU grundsätzlich nicht in gleicher Weise. Laut Deutscher Handwerks Zeitung sollte sich der Mitarbeiter vor Ort ärztlich bescheinigen lassen. Außerdem muss er dich unverzüglich über Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Aufenthaltsadresse informieren und seine Rückkehr anzeigen. Wer das sauber dokumentiert, vermeidet späteren Streit.

Meine Meinung: Der Gesetzgeber hat mit der eAU viel Papier gespart. Im Ausland bleibt aber genau die Lücke, in der im Betrieb gestritten wird. Dort hilft nur eine klare Absprache vor dem Urlaub.

Was bei langer Krankheit gilt

Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bleiben Urlaubsansprüche länger bestehen. Nach der Rechtsprechung, die die Deutsche Handwerks Zeitung wiedergibt, verfallen sie in der Regel frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Hat der Mitarbeiter im Urlaubsjahr zunächst gearbeitet und wurde erst später krank, kommen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers dazu. Das ist ein Fall für deinen Berater, nicht für ein Bauchgefühl.

Reisen trotz Krankschreibung

Auch das kommt vor: Der Mitarbeiter ist krankgeschrieben und fährt weg. Ein generelles Reiseverbot für Arbeitgeber gibt es laut Deutscher Handwerks Zeitung nicht. Eine Reise ist erlaubt, solange die Genesung nicht gefährdet wird. Wirkt sie wie ein Widerspruch zur Krankschreibung, kann es arbeitsrechtlichen Ärger geben. Ob das im Einzelfall zutrifft, klärt der Arzt oder ein Rechtsbeistand.

Was das für dein Tagesgeschäft bedeutet

Im SHK-Betrieb trifft ein Ausfall im Urlaub oft die Hochsaison: Heizungswartungen im Herbst, Bäder im Frühjahr. Wenn ein Monteur länger fehlt als geplant, brauchst du früh Klarheit, damit du Termine verschieben oder umplanen kannst. Der Ablauf ist deshalb wichtiger als die Rechtsfrage: Je früher die Meldung im Büro ist, desto weniger Kundentermine platzen. Aus meiner Sicht als Handwerker ist das der eigentliche Hebel, nicht die Paragrafen.

Wie du das im Betrieb regelst

Ein SHK-Betrieb mit 15 Mitarbeitern legt zum Beispiel eine einseitige Regel fest: Wer im Urlaub krank wird, ruft am ersten Tag im Büro an, schickt die Bescheinigung und meldet Adresse und voraussichtliche Dauer. Das Büro trägt die Krankheitstage im Urlaubskonto um und bestätigt es schriftlich. Das ist ein typisches Beispiel, kein echter Kundenfall.

So gibt es keine Diskussion im Nachhinein, und deine Einsatzplanung weiß früh, wer wann fehlt. Wie du Einsätze auch bei Ausfällen planbar hältst, zeigt der Beitrag Einsatzplanung im Handwerk.

Was du jetzt tun solltest

  1. Meldeweg festlegen. Wer wird im Krankheitsfall im Urlaub angerufen, bis wann, über welchen Kanal?
  2. Ausland extra regeln. Bescheinigung vor Ort, Adresse und Dauer melden, Rückkehr anzeigen.
  3. Urlaubskonto sauber führen. Krankheitstage im Urlaub schriftlich umbuchen und dem Mitarbeiter bestätigen.
  4. Resturlaub im Blick behalten. Prüfe spätestens im November, wer noch Tage offen hat.
  5. Klauseln prüfen lassen. Lass Arbeitsverträge und Betriebsregeln von deinem Berater auf Wirksamkeit prüfen.

Häufige Fragen

Verfallen Urlaubstage, wenn man im Urlaub krank wird? Nein, nachgewiesene Krankheitstage werden laut § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Nachweis ist die Voraussetzung.

Verlängert sich der Urlaub um die Krankheitstage? Nicht automatisch. Ist der Mitarbeiter zum geplanten Ende wieder arbeitsfähig, kommt er zurück. Die Tage bleiben als Resturlaub.

Brauche ich im Ausland eine Bescheinigung? Laut Deutscher Handwerks Zeitung sollte sich der Mitarbeiter vor Ort ärztlich bescheinigen lassen und dich unverzüglich informieren. Im Einzelfall sprich mit deinem Berater.

Fazit

Krank im Urlaub ist kein Drama, wenn der Meldeweg klar ist. Das Gesetz regelt die Anrechnung, du regelst den Ablauf im Betrieb. Eine Seite mit klaren Schritten spart Telefonate und Streit. Das ist meine Erfahrung aus der eigenen Badmanufaktur: Erst Struktur und Prozesse, dann Software und KI.

Quellen und Hinweis

Quellen: Deutsche Handwerks Zeitung (27.10.2026), § 9 Bundesurlaubsgesetz.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte vor Entscheidungen den aktuellen Stand prüfen.