Gebäudetyp E im Handwerk: Was der neue Gesetzentwurf für deinen Betrieb bedeutet
Am 26. Oktober 2026 ist der Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E bekannt geworden. Kurz gesagt: Bauherr und Betrieb sollen vereinbaren können, auf Komfortstandards zu verzichten, die das Gesetz gar nicht verlangt. Beschlossen ist noch nichts. Für dich als Inhaber zählt trotzdem schon jetzt, was in deinen Angeboten und Verträgen steht und wie du Abweichungen festhältst.
Was im Entwurf zum Gebäudetyp E steht
Laut Berichten der Deutschen Handwerks Zeitung und des Handwerksblatts vom 26. Oktober 2026 ändert der Entwurf das Bauvertragsrecht im BGB. Die wichtigsten Punkte:
Freiwillig und nur mit Vereinbarung. Ohne eine Absprache zwischen Bauherr und Auftragnehmer gelten die bisherigen Regeln. Der Gebäudetyp E wird also nicht einfach übergestülpt.
Verzicht auf Komfortstandards. Es geht um Standards, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen. Als Beispiel nennt die Berichterstattung den Trittschall.
Sicherheit bleibt. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben bleiben laut Entwurf bestehen, etwa zu Brandschutz, Belüftung und Belichtung. Das Landesbauordnungsrecht ändert sich nicht.
Kosten. Das zuständige Ministerium rechnet auf Basis von Pilotprojekten damit, dass die Bauwerkkosten um 10 bis 15 Prozent sinken können, wenn auf solche Standards verzichtet wird. Das ist eine Erwartung aus Modellprojekten, keine Zusage für den einzelnen Auftrag.
Hinweis in Textform. Weicht ein Betrieb nach unten von den anerkannten Regeln der Technik ab, soll laut Deutscher Handwerks Zeitung ein Hinweis in Textform genügen, etwa per E-Mail. Eine Pflicht, dabei über alle Risiken aufzuklären, soll entfallen.
Wie es weitergeht
Länder und Verbände können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen. Danach soll das Kabinett den Entwurf beschließen. Ein Inkrafttreten ist laut Bericht frühestens Mitte 2027 möglich und hängt vom parlamentarischen Verfahren ab. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes begrüßt den Entwurf, fordert aber, dass die Länder ihre technischen Baubestimmungen angleichen, und sagt, die Koalitionspartner seien sich bei den Details noch nicht einig.
Meine Meinung: Die Idee, nicht jeden Komfortstandard zur Pflicht zu machen, ist für Betriebe attraktiv. Ob sie im Alltag ankommt, entscheiden die Details im Gesetz und die Länderregeln. Bis dahin ist es ein Entwurf, auf den du keinen Betrieb aufbauen solltest.
Was noch offen ist
Mehrere Punkte kann heute niemand sicher beantworten. Wie genau der Hinweis in Textform aussehen muss, steht erst im endgültigen Text. Offen ist auch, wie die Länder ihre technischen Baubestimmungen anpassen, denn sie bestimmen, was als gesetzlicher Mindeststandard gilt. Und die Koalition hat sich laut ZDB-Aussage noch nicht auf alle Details geeinigt.
Für dich heißt das: Plane mit dem, was heute gilt. Nutze den Entwurf als Anlass, deine Abläufe zu ordnen, aber verspreche Kunden nichts, was noch kein Gesetz ist. Wer jetzt schon mit Gebäudetyp E wirbt, bevor es ihn gibt, schafft sich nur Erklärungsbedarf.
Was das für SHK-Betriebe heißen kann
Aus meiner Sicht als Handwerker sind zwei Dinge entscheidend. Erstens: Wenn Bauherren künftig bewusst abweichen dürfen, müssen Absprachen sauber festgehalten sein. Wer heute schon Abweichungen und Hinweise schriftlich dokumentiert, hat später keinen Umbau im Büro. Wie du Bedenken sauber festhältst, steht im Beitrag Bedenkenhinweis im Handwerk.
Zweitens: Deine Angebotsbausteine. Steht in deinen Texten ein Standard, der über das Nötige hinausgeht, weil er sich bei dir eingespielt hat? Dann weißt du erst, was du ändern könntest, wenn du ihn kennst. Ob und wie das bei Heizung, Sanitär und Schallschutz greift, zeigt erst der endgültige Gesetzestext. Ein Beispiel dazu: Ein SHK-Betrieb mit 15 Mitarbeitern sammelt in einer Liste, welche Ausführungsstandards er in Angeboten pauschal anbietet und warum. Das ist ein typisches Beispiel, kein echter Kundenfall.
Dass du Absprachen vor dem Start festhalten solltest, zeigt auch der Beitrag Auftragsbestätigung im Handwerk.
Was du jetzt tun solltest
- Standardtexte durchgehen. Lies deine Angebots- und Vertragsbausteine und markiere Stellen, an denen ein Standard über das Nötige hinausgeht.
- Hinweisablauf festlegen. Wer schreibt einen Hinweis, wo wird er abgelegt, wer bestätigt den Eingang? Eine Vorlage von einer Seite reicht.
- Alles pro Auftrag an einem Ort sammeln. Absprachen, Hinweise, Fotos und Freigaben gehören in eine Akte, nicht in drei Postfächer.
- Stellungnahme über Kammer oder Verband einbringen. Wenn dich der Entwurf betrifft, gib deine Praxissicht an deine Kammer oder deinen Fachverband weiter. Die Frist läuft bis 9. November.
- Nichts umstellen, bevor der Text steht. Verträge erst anpassen, wenn Gesetz und Länderregeln feststehen, und dann mit deinem Berater.
Häufige Fragen
Gilt der Gebäudetyp E schon? Nein. Es ist ein Gesetzentwurf. Die Stellungnahmefrist läuft bis 9. November 2026, ein Inkrafttreten ist laut Bericht frühestens Mitte 2027 möglich.
Muss ich auf Standards verzichten? Nein. Nach dem Entwurf gilt der Gebäudetyp E nur, wenn die Beteiligten es vereinbaren. Ohne Vereinbarung bleiben die bisherigen Regeln.
Sinkt der Brandschutz? Laut Entwurf nicht. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Brandschutz, Belüftung und Belichtung bleiben bestehen.
Fazit
Der Gebäudetyp E kann Bauherren und Betrieben mehr Spielraum geben, aber nur freiwillig und nur, wenn die Absprache sauber festgehalten ist. Auf den Gesetzestext musst du warten. Deine Ordnung bei Angeboten, Hinweisen und Akten kannst du heute schon aufbauen. Das ist meine Erfahrung aus der eigenen Badmanufaktur: Erst Struktur und Prozesse, dann Software und KI.
Quellen und Hinweis
Quellen: Deutsche Handwerks Zeitung (26.10.2026), Handwerksblatt (Oktober 2026), Hintergrund beim Bundesbauministerium.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte vor Entscheidungen den aktuellen Stand prüfen.