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Asbest Genehmigung im Handwerk: Titelbild zum Beitrag Asbest Genehmigung im Handwerk
← Alle BeiträgeMarkt & Politik · Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Asbest Genehmigung im Handwerk: Was Betriebe bis Dezember 2026 klären müssen

Seit dem 20. Dezember 2025 gilt eine geänderte Gefahrstoffverordnung: Auch für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich braucht ein Betrieb künftig eine Genehmigung. Die Übergangsfrist endet laut Verordnungstext mit Ablauf des 19. Dezember 2026. Wenn du in Altbauten arbeitest, ist die Asbest Genehmigung im Handwerk jetzt dein Thema, und zwar bevor der nächste Auftrag auf dem Tisch liegt, nicht erst auf der Baustelle.

Was sich bei Asbest im Handwerk geändert hat

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde am 19. Dezember 2025 veröffentlicht und trat am 20. Dezember 2025 in Kraft. Das schreibt die IHK Ulm (Stand: Oktober 2026). Sie setzt laut Deutscher Handwerks Zeitung die EU-Richtlinie 2023/2668 um.

Bisher brauchte nur Arbeiten mit hohem Risiko eine Erlaubnis. Jetzt gilt das auch für die Bereiche niedriges und mittleres Risiko. Für diese Abbrucharbeiten ist die Genehmigung nach der Verordnung "bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026" nachzuweisen. Manche Fachmedien nennen den 20. Dezember 2026 als Stichtag. Das ist derselbe Termin, nur vom ersten Tag ohne Übergang aus betrachtet.

Die Verordnung unterscheidet drei Risikobereiche. Laut Deutscher Handwerks Zeitung (Stand: September 2026) liegt der niedrige Bereich bei bis zu 10.000 Fasern je Kubikmeter Luft, der mittlere bei bis zu 100.000 und der hohe darüber. Für den hohen Bereich war schon bisher eine Erlaubnis nötig. Neu ist, dass die beiden unteren Stufen nicht mehr ohne Genehmigung laufen. Als Beispiele nennt die Zeitung das Bohren in Asbestzementplatten mit zugelassenem emissionsarmem Verfahren (niedrig) und den Rückbau von Asbestzement-Dach- oder Fassadenplatten (mittel).

Wen die Asbest Genehmigung im Handwerk trifft

Laut Handwerksblatt (Stand: Januar 2026) müssen Betriebe, die in Bestandsgebäuden Arbeiten mit Asbest ausführen, vorab eine betriebsbezogene Anzeige bei der Behörde stellen. Die Deutsche Handwerks Zeitung nennt vor allem die Ausbaugewerke, etwa Maler und Sanierer.

Und SHK? Hier kommt es auf die Tätigkeit an. Wer bei Sanierungen in älteren Gebäuden Material öffnet, entfernt oder abbricht, das Asbest enthalten kann, sollte die Frage ernst nehmen. Das Handwerksblatt nennt für die Sachkunde Gebäude mit Baujahr vor dem 31. Oktober 1993. Ob deine Arbeit im Einzelfall als Tätigkeit mit niedrigem oder mittlerem Risiko gilt, hängt von Material, Verfahren und Gefährdungsbeurteilung ab. Das kann dir kein Blogartikel abnehmen.

Ein typischer Fall: Ein SHK-Betrieb mit 15 Mitarbeitern tauscht in einem Haus aus den Siebzigerjahren die Heizung. Beim Öffnen einer Verkleidung zeigt sich ein Material, das keiner sicher einordnen kann. Ohne Ablauf endet das in Diskussionen auf der Baustelle, im schlechtesten Fall in Arbeit mit ungeklärtem Risiko. Mit festem Ablauf legt der Monteur die Arbeit nieder, fotografiert und meldet es. Der Unterschied liegt nicht in der Software, sondern in einer Regel, die vorher jemand aufgeschrieben hat.

Was für die Genehmigung verlangt wird

Nach den genannten Quellen sind das die Kernpunkte:

  • Eine namentliche Liste aller Beschäftigten, die mit Asbest arbeiten.
  • Der Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge für diese Mitarbeiter.
  • Die Einstufung des Risikos durch den Arbeitgeber.
  • Sachkunde für die Aufsicht nach TRGS 519, Anlage 4C, bei Gebäuden vor dem 31. Oktober 1993. Geplante Übergangsfristen dafür sind laut Handwerksblatt entfallen.
  • Eine Genehmigung, die laut Deutscher Handwerks Zeitung sechs Jahre gilt.
  • Eine Genehmigungsfiktion: Antwortet die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Genehmigung als erteilt.

Gerade die Fiktion ist verführerisch, weil sie nach Entlastung klingt. Verlass dich nicht darauf, dass alles glatt läuft. Wer erst im Dezember beginnt, riskiert, dass der Nachweis zum Stichtag fehlt.

Meine Meinung: Arbeitsschutz ja, aber bitte klar

Meine Meinung: Der Schutz vor Asbestfasern ist richtig und wichtig. Kritisch sehe ich die Unschärfe. Laut Handwerksblatt halten die Maler- und Lackiererverbände den Begriff der Abbrucharbeiten für zu vage, weil dadurch normale Renovierungsarbeiten erfasst werden könnten. Eine Regel, bei der ein Inhaber erst Behörde, Berufsgenossenschaft oder Anwalt fragen muss, ob sie überhaupt für ihn gilt, kostet Zeit, die im Betrieb fehlt.

Politik und Verordnungen kannst du nicht steuern. Deine eigenen Abläufe schon. Wer bei Altbauaufträgen einen festen Ablauf hat, ist bei jeder Verschärfung schneller dran als der Betrieb, der alles neu erfinden muss.

Was du jetzt tun solltest

  1. Bestandsaufnahme machen. Geh die Aufträge der letzten zwölf Monate durch: Wo hast du in Gebäuden vor 1993 gearbeitet, und was wurde dabei geöffnet, gebohrt oder entfernt?
  2. Einordnung klären lassen. Sprich mit deiner Berufsgenossenschaft, der Handwerkskammer oder der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, ob deine Tätigkeiten unter die neue Regel fallen.
  3. Altbau-Ablauf festlegen. Frag bei jeder Anfrage nach Baujahr und vorhandenen Schadstoffgutachten und halte die Antwort in der Auftragsakte fest. Wie du Abläufe einheitlich dokumentierst, steht im Beitrag zur Bürokratie im Handwerk.
  4. Stoppregel einführen. Bei Verdacht auf Asbest unterbricht der Monteur die Arbeit, macht Fotos und ruft das Büro an. Wie du das sauber festhältst, zeigt der Beitrag zur Baustellendokumentation per Foto und Video.
  5. Fristen und Nachweise bündeln. Leg eine Liste mit Sachkundenachweisen, Vorsorgeterminen und dem Antragstermin an. Plane den Antrag mit mindestens vier Wochen Bearbeitungszeit plus Puffer vor dem 19. Dezember 2026.

Häufige Fragen

Gilt die neue Regel auch für SHK-Betriebe? Sie gilt für alle Betriebe, die Arbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführen. Ob das bei deinen Tätigkeiten der Fall ist, klärst du im Einzelfall mit Berufsgenossenschaft oder Behörde.

Wie lange gilt die Genehmigung? Laut Deutscher Handwerks Zeitung und Handwerksblatt sechs Jahre.

Was passiert nach dem 19. Dezember 2026? Dann ist die Übergangsfrist abgelaufen. Wer danach Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführt, muss die Genehmigung nachweisen können.

Fazit

Die neue Genehmigungspflicht für Asbestarbeiten ist beschlossen, die Übergangsfrist läuft. Auch wenn nicht jeder SHK-Betrieb betroffen ist, lohnt sich die Bestandsaufnahme jetzt. Wer Altbauaufträge nach festem Ablauf abwickelt, mit Stoppregel und sauberer Dokumentation, muss bei der nächsten Vorschrift nicht wieder bei null anfangen. Erst Struktur, dann Software und KI, aber vor allem: erst Klarheit über die eigenen Abläufe.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte vor Entscheidungen den aktuellen Stand prüfen.